Das Unternehmermodell bzw. die bedarfsorientierte Betreuung besteht aus Motivations-, Informations-, und Fortbildungsmaßnahmen + bedarfsorientierte/ anlassbezogene Betreuung. Das „Unternehmermodell“ wird durch das Arbeitssicherheitsgesetz und konkret durch die DGUV Vorschrift 2, Anlage 3 und 4, zu §2 Abs. 4, geregelt.
Diese Betreuungsform sieht eine Schulung der Unternehmer (Informations- und Fortbildungsmaßnahmen) bei der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie eine alternativ bedarfsgerechte Betreuung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vor.
Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der alternativen Betreuung ist, dass der Unternehmer selbst aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und in Sachen Arbeitsschutz eigenverantwortlich handelt. Kenntnisse sind erforderlich für:
- den Aufbau einer Arbeitsschutz-Organisation im Betrieb,
- die Erkennung von Gefährdungspotenzialen,
- die selbständige Entwicklung von Lösungen
Die Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt erfolgt bei Bedarf. Die Eigenverantwortung der Unternehmen wird durch diese Formen der Betreuung erheblich gestärkt.
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden.
Bei besondere Anlässe besteh für den Arbeitgeber weiterhin die Verpflichtung, in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, qualifizierte Hilfe von außen anzunehmen und sich durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen zu lassen. Bei besonderen Anlässen greifen die gleichen Vorgaben wie in der Regelbetreuung.
Sollte der Unternehmer seine Pflichten und Aufgaben im Rahmen der bedarfsorientierten Betreuung (u.a. aktuell durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, Nachweise über eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Beratung) nicht erfüllen, unterliegt sein Betrieb automatisch der Regelbetreuung (nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Unfallverhütungsvorschrift).
Unser Leistung im Unternehmermodell /anlassbezogene Betreuung:
- Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung
- Aufbau einer Arbeitsschutz-Organisation im Betrieb
- Einführung neuer oder grundlegende Veränderung vorhandener Arbeitsmittel, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben
- Einführung neuer oder Änderung von Arbeitsverfahren
- Gestaltung neuer bzw. Änderung vorhandener Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe
- Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe
- Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten
- Einführung oder Erprobung von persönlicher Schutzausrüstung
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten
- Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
- Durchführung sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssysteme und Arbeitsverfahren
- Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren / CE Kennzeichnung
Betreuungssystem / Betreuungsmodell
alternativ bedarfsorientierte/anlassbezogene Betreuung (Unternehmermodell) bis 50 Beschäftigte und Kompetenzzentren
Kleinbetriebe haben eine Wahlmöglichkeit sich für das Unternehmermodell anstelle der Regelbetreuung zu entscheiden.


Rechtsgrundlage
DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ Anlage 3 und Anlage 4 zu §2 Abs. 4
Alternativ bedarfsorientierte Betreuung/Unternehmermodell
Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations-. Informations-. Und Fortbildungsmaßnahmen sowie der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Motivation, Informations-. Fortbildungsmaßnahme
Schulung des Unternehmers. Branchenneutrale und branchenspezifische Information.Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden.


Bedarfsorientierte Betreuung
Grundlage der Bedarfsorientierte Betreuung ist die Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung
Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und aktuell zu halten. (Beurteilen der Arbeitsbedingungen)
Fachkraft für Arbeitssicherheit / Betriebsarzt
Expertenberatung im Bedarfsfall. Der Unternehmer ist verpflichtet sich bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse (z.B. Betriebsanlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsmittel, Stoffen etc.) gemäß DGUV Vorschrift 2 Anlage 3 Abschnitt 3 durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt unterstützen zu lassen.

Kompetenzzentren (abhängig von Brachen-zugehörigkeit / Unfall-versicherungsträger)
Betriebe mit maximal 10 Mitarbeiter haben die Möglichkeit durch Kompetenzzentren unterstützen zu lassen. Anlage 4 zu §2 Abs. 4Bitte nutzen Sie die Pfeilnavigation